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AGB der Firma
BACF Business Aviation Centre Frankfurt GmbH

Gültig ab 01.01.2018

1. Allgemeines:
a. Die BACF Business-Aviation-Centre-Frankfurt GmbH) betreut die allgemeine Luftfahrt am Flughafen Frankfurt und am Luftlandeplatz Egelsbach. Sie führt hierzu alle notwendigen Dienstleistungen, zu denen sie technisch und personell in der Lage ist, gegen Entgelt durch.
b. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte.
c. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit zugerechnet wird.
d. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesell-schaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
e. Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
f. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

2. Dienstleistungen:
Die BACF wird die in der „Allgemeinen Luftfahrt“ gebräuchliche Art der Abfertigung anwenden. Grundlegende Anweisungen oder Sonderwünsche bezüglich der Durchführung der Abfertigung sind der BACF durch den Auftraggeber schriftlich mitzuteilen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Betriebszeit:
Das GAT-Terminal ist täglich von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet.

4. Entgelte: 
a. Für die in Erfüllung der Betriebspflicht auf den Flächen des Flughafens Frankfurt zu erbringenden Dienstleistungen und für die Bereitstellung der für die Fluggastabfertigung notwendigen Anlagen und der Geräte- und Fahrzeugausstattung, sowie der technischen Infrastruktur/Kommunikation berechnet die BACF eine sog. Handling-Charge als Entgelt, Dieses Entgelt wird bei jeder Landung unabhängig von der in Anspruch genommenen Dienstleistung fällig. Nach den Bedingungen der BADV sind die Kosten des Transfers von Passagieren und Gepäck über dieses Entgelt nicht abgedeckt.
b. Für die Bereitstellung der Fluggasteinrichtung erhebt die BACF ein Entgelt, das von der Zahl der Fluggäste abhängig ist und je Start und je Landung erhoben wird. Bei Flugzeugen unter 2 t. MTOW gelten nur ein Pilot und Flugschüler nicht als Fluggäste.
c. Die BACF erhebt die Flughafenentgelte im Bereich der Allgemeinen Luftfahrt im Auftrage und auf Rechnung der Fa. Fraport AG. Die Luftfahrzeughalter und / oder Nutzer haben der BACF auf Verlangen die Papiere vorzulegen, die zur Nachprüfung der Benutzungsberechtigung und zur Entgeltberechnung notwendig sind.
d. Alle weiteren Dienstleistungen werden von der BACF auf Anforderung der Kunden gegen ein gesondertes Entgelt erbracht.
e. Schuldner aller Flughafenentgelte und der Terminal-Charge sind:
- die Luftverkehrsgesellschaft, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird;
- die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code-Sharing);
- der Luftfahrzeughalter die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein, wie etwa Mieter oder Leasingnehmer;
e. Die von der BACF zu erhebenden Entgelte sind in einer Entgeltliste zusammengefasst. Es gilt die Liste in der jeweils aktuellen Fassung. Die BACF behält sich eine jederzeitige Änderung des Leistungsumfanges und der Entgelte vor. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltliste liegen im Terminal der Allgemeinen Luftfahrt aus und können dort eingesehen bzw. von dort auch abgefordert werden.

5. Zahlung der Entgelte:
a. Die Bezahlung der anfallenden Entgelte hat grundsätzlich nach der Landung bar in Euro zu erfolgen, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Firmenfinanztransaktionen über Kreditkarte wird ein Zuschlag in Höhe von 3 % auf die brutto Rechnungssumme erhoben.
b. Rechnungen, die die BACF aufgrund einer abweichenden Zahlungsvereinbarung stellt, sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und kostenfrei in EURO-Währung zu bezahlen.

6. Haftung:
a. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der BACF auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden des Nutzers/des Kunden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der BACF.
b. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche der Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der BACF zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
c. Gegenüber Unternehmern haftet die BACF bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
d. Schadensersatzansprüche der Kunden verjähren nach 1 Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn der BACF Arglist vorzuwerfen ist.
e. Der Kunde oder Nutzer haftet der BACF oder einem Dritten aus einer Sorgfaltspflichtverletzung entstehenden Schaden, auch wenn ihn hierfür kein Verschulden trifft.

7. Schlußbestimmungen:
a. Die Bestimmungen der Entgeltordnung der Firma FRAPORT AG, Flughafen Frankfurt, sowie die „Flughafenbenutzungsordnung“ einschließlich der „Anlage Sicherheitsbestimmungen“ sind in ihren jeweiligen aktuellen Fassungen Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzer und Kunden der „ Allgemeinen Luftfahrt“ am Flughafen Frankfurt,
c. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen / Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind.
d. Termine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
e. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein, so ist die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
f. Auf diese Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.
g. Erfüllungsort ist der Flughafen Frankfurt bzw. der Luftlandeplatz Egelsbach an dem die Leistung vom Kunden gefordert und von der BACF erbracht wird.
h. Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Frankfurt.

Frankfurt, Januar 2018